1 (Name, Sitz und Zweck des Rudervereins)
Der Ruderverein Bad Ems e. V., gegründet im Jahre 1896, in Bad Ems verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung rudersportlicher Übungen und Leistungen.
§ 2 (Selbstlosigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 (Verwendung der Mittel)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Stiftungen oder sonstige Zuschüsse, die dem Verein zukommen, sind in erster Linie dem Erhalt und Ausbau des Bootshauses und des Bootsparks zuzuwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 (Flagge, Farbe und Abzeichen)
Die Flagge des Vereins zeigt in zwei waagrecht geteilten Feldern die Nassauer Farben "blauorange" in der Mitte das Wappen der Stadt Bad Ems, im Schwarzdruck im oberen blauen Feld die Buchstaben "RV" und im unteren orangefarbenen Feld den Text "Bad Ems". Das Abzeichen des Vereins ist der Flagge nachgebildet und ist von jedem Mitglied selbst zu erwerben. Das Abzeichen mit Silberkranz wird nach 25-jähriger Mitgliedschaft, das Abzeichen mit Goldkranz nach 40-jähriger Mitgliedschaft oder bei Ernennung zum Ehrenmitglied (§ 7) durch den Verein verleihen. Für besondere sportliche Leistungen kann einem Mitglied das Abzeichen mit grünem Kranz verliehen werden. In besonderen Fällen sind durch Vorstandsbeschluss Abweichungen möglich.
§ 5 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.
§ 6 (Mitgliedschaft)
Jede natürliche Person im Alter von mindestens 10 Jahren kann Mitglied werden. Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt. Mitglieder, die mindestens 50 Jahre dem Verein angehören sowie Mitglieder und Personen, die sich um die Förderung des Vereins oder des Rudersports besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes in einer Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Frühere Vorsitzende können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Verein kann bis zu 3 Ehrenvorsitzende erhalten. Die volljährigen Mitglieder besitzen Stimmrecht und sind zum Vorsitzenden und in den Vorstand wählbar. Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht. Sie werden durch den Jugendwart vertreten. Der Jugendwart wird von der Versammlung der Jugendlichen gewählt und nach Bestätigung durch den Vorstand Mitglied des Vorstandes. Die Mitglieder sind berechtigt, das Bootshaus und die Sportgeräte nach Maßgabe der Haus- und Ruderordnung zu benutzen.
§ 7 (Freunde des Vereins)
Freunde des Vereins können durch Zahlung einer jährlichen Zuwendung an den Verein zu "Förderern des Vereins" werden und als solche wie Mitglieder am gesellschaftlichen Vereinsleben teilnehmen.
§ 8 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag. Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen. Aufnahmeanträge von Jugendlichen müssen den Genehmigungsvermerk eines Elternteils besitzen. Der Aufnahmeantrag muss die Erklärung enthalten, dass der Bewerber "Freischwimmer" ist. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.
§ 9 (Mitgliedsbeiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Aus besonderem Anlass können Sonderleistungen sowie Arbeitsleistungen erhoben werden, die der Erhaltung des Bootshauses und des Bootsbestandes dienen. Die Höhe und die Staffelung der Jahresbeiträge sowie die Erhebung von Sonderumlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Arbeitseinsätze werden vom Ruderwart sowie vom Haus- und Materialwart in Verbindung mit dem ersten Vorsitzenden angeordnet.
§ 10 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende zulässig. Es ist spätestens zum 30. September schriftlich zu erklären. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden
Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe die Anrufung des Ehrenrates zulässig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden sämtliche Mitgliedsrechte.
§ 11 (Organe des Vereins)
Vereinsorgane sind
§ 12 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung soll bald nach Abschluss des Geschäftsjahres stattfinden. Hierzu ist mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Einladungen erfolgen schriftlich oder durch Veröffentlichungen in der örtlichen Tageszeitung oder dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Tagesordnung.
Die Jahreshauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Die Jahreshauptversammlung kann Beratung und Beschlussfassung über diese Angelegenheiten einer weiteren Mitgliederversammlung übertragen. Weitere Mitgliederversammlungen finden statt, wenn die Hauptversammlung das beschließt oder mindestens % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder eine Einberufung verlangt. Ferner kann der Vorsitzende jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Für Form und Frist der Einladung gelten die Bestimmungen zur Jahreshauptversammlung. Anträge zu Mitgliederversammlungen sind mindestens drei Tage vorher schriftlich dem Vorsitzenden vorzulegen. Mitgliederversammlung und Vorsitzender können ohne Begründung Anträge, die nicht form- und fristgerecht sind, zur Beratung zulassen.
§ 13 (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt. Jede Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zu einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf es nach Maßgabe von § 16 einer Mehrheit von % der abgegebenen Stimmen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Wortlaut festzuhalten. Ferner soll es Feststellung enthalten über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden. Bezugnahme auf schriftliche Unterlagen ist zulässig.
§ 14 (Der Vorstand)
Der Vorstand des Rudervereins Bad Ems e. V. besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Haus- und Materialwart, dem Ruderwart, dem Jugendwart, dem Wanderruderwart, dem Regattaleiter, dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit, dem Beauftragten für gesellige Veranstaltungen und der Frauenwartin. Der Vorstand kann durch Beisitzer für besondere Aufgaben erweitert werden. Alle Vorstandsmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung oder in einer weiteren Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlzeit beträgt 2 Jahre. Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seines Ausscheidens vor Beendigung seiner Amtszeit ist von ihm oder dem Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die als Tagesordnungspunkt die Wahl des Vorsitzenden enthält. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied aus, so ist eine Zuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Vorsitzender oder Vorstand können bis zu diesem Zeitpunkt die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Tritt während des Geschäftsjahres mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder zurück, ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter eine Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Neuwahl des gesamten Vorstandes einzuberufen. Jährlich finden mindestens 3 Vorstandssitzungen statt. Die Leitung hat der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Einladungen erfolgen formlos. Der Schriftführer oder im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied führen das Protokoll. Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen. Er stellt ggfs. nach Beratung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern einen Haushaltsplan auf. Bank- und Kassenvollmacht erhalten der Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam. Der Ruderwart ist im Einvernehmen mit dem Trainer für den Sportbetrieb verantwortlich. Er besitzt Weisungsbefugnis im Ruderbetrieb. Er kann im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Ruderordnung erlassen. Der Haus- und Materialwart übt das Hausrecht im Bootshaus aus. Er ist gegenüber allen Mitgliedern, die sich im Bootshaus aufhalten, weisungsbefugt. Im Bedarfsfall stehen die vorgenannten Weisungsrechte des Ruderwartes und des Hauswartes auch den anderen Vorstandsmitgliedern zu.
§ 15 (Ehrenrat)
Der Ehrenrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und gehört nicht dem Vorstand an. Er wird in der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied, das sich in seinen Mitgliedsrechten durch den Vorstand oder anderen Mitgliedern verletzt fühlt, angerufen werden. Seine Aufgabe ist es, zu vermitteln. Über Empfehlungen des Ehrenrates hat der Vorstand in seiner nächsten Sitzung zu beraten und Beschluss zu fassen. Die Mitglieder des Ehrenrates sind zu hören und zu unterrichten. Die Mitglieder des Ehrenrates werden auf 2 Jahre gewählt.
§ 16 (Auflösung und Liquidation des Vereins)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit3/4 der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag zur Auflösung des Vereins ist schriftlich zu begründen und bedarf der Unterschrift von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern. Ist die Hauptversammlung beschlussfähig, so ist auf Antrag binnen zweier Monate eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zum Beschluss, den Verein aufzulösen, ist dann eine Mehrheit von % der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung wählt 3 Liquidatoren. Diese müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Der Vorsitzende hat die Auflösung beim Vereinsregister anzumelden. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird. Ein nach der Liquidation verbleibendes Vereinsvermögen fällt der Stadt Bad Ems mit der Zweckbestimmung zu, dass dieses Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Amateursports in der Stadt Bad Ems verwendet wird. Lehnt die Stadt Bad Ems die Übernahme ab, verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 17 (Haftung)
Die Haftung des Vereins für ein Verschulden seiner Organe und deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Verluste und Schäden an persönlichem Eigentum der Mitglieder im Bootshaus und beim Sportbetrieb haftet der Verein nicht. Für die Haftung der Mitglieder gegenüber dem Verein für Beschädigungen an Gegenständen des Vereinsvermögens gelten die gesetzlichen Vorschriften. Ein Verschulden wird bei Verstößen gegen die Ruderordnung und Weisungen gemäß § 14 der Satzung angenommen.
§ 18 (Schlussbestimmungen)
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 07.04.1989 genehmigt. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 10.03.1982.
Abgeänderte Version nach Vorstandsbesprechung am 23.01.2011
Vorschlag Satzungsänderung für § 14 (der Vorstand)
Setze :
Der Vorstand des RV Bad Ems besteht aus:
Setze:
Die Vorstandsmitglieder haben nachfolgende Aufgaben:
1. Vorsitzender:
2. Stellvertretender Vorsitzender
3. Geschäftsführer
-Organisation im Verwaltungsbereich
4. Kassenwart
5. Ruderwart
Ausbildung
Regattaeinsatz
Reparatur
6. Haus- u. Materialwart
§ 14.1 Nicht zugeordnete Vorstandsaufgaben.
Weitere Vorstandsaufgaben im Sinne § 14 sind:
- Regatta Teilnahme
- Regattaorganisation
Die in § 14 genannte Aufgabe des 1. Vorsitzenden: Beauftragung mit zugeordneten Aufgaben wird wie folgt geregelt:
Anmerkung:
Ein handwerklich begabter Rentner könnte an allen Tagen des Ruderbetriebs Aufgaben im Sinne des Vorstands übernehmen und auch den Clubraum betreuen. Er könnte bei Eignung wesentliche Entlastung im allgemeinen Ruderbetrieb bringen und den Trainer unterstützen.
Zum Vergleich alter Text §14
§ 14 (Der Vorstand}
Der Vorstand des Rudervereins Bad Ems e.V. besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Haus- und Materialwart, dem Ruderwart, dem Jugendwart, dem Wanderruderwart, dem Regattaleiter, dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit, dem Beauftragten für gesellige Veranstaltungen und der Frauenwartin. Der Vorstand kann durch Beisitzer für besondere Aufgaben erweitert werden. Alle Vorstandsmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung oder in einer weiteren Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlzeit beträgt 2 Jahre. Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seines Ausscheidens vor Beendigung seiner Amtszeit ist von ihm oder dem Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die als Tagesordnungspunkt die Wahl des Vorsitzenden enthält. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied aus, so ist eine Zuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Vorsitzender oder Vorstand können bis zu diesem Zeitpunkt die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Tritt während des Geschäftsjahres mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder zurück, ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter eine Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Neuwahl des gesamten Vorstandes einzuberufen. Jährlich finden mindestens 3 Vorstandssitzungen statt. Die Leitung hat der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Einladungen erfolgen formlos. Der Schriftführer oder im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied führen das Protokoll. Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen. Er stellt ggfs. nach Beratung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern einen Haushaltsplan auf. Bank- und Kassenvollmacht erhalten der Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam. Der Ruderwart ist im Einvernehmen mit dem Trainer für den Sportbetrieb verantwortlich. Er besitzt Weisungsbefugnis im Ruderbetrieb. Er kann im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Ruderordnung erlassen. Der Haus- und Materialwart übt das Hausrecht im Bootshaus aus. Er ist gegenüber allen Mitgliedern, die sich im Bootshaus aufhalten, weisungsbefugt. Im Bedarfsfall stehen die vorgenannten Weisungsrechte des Ruderwartes und des Hauswartes auch den anderen Vorstandsmitgliedern zu.
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